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Erlangung der Qualifikation als Ausbilder

UNTERTITEL

Ausbildereignung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

EINLEITUNG

Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, muss nicht nur der Betrieb dafür geeignet sein – auch der Ausbilder muss die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung nachweisen.

Mit der fachlichen Eignung müssen Sie als Ausbilder die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vorweisen. Dazu zählen auch Kenntnisse über

  • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
  • das Berufsausbildungsverhältnis,
  • die Planung von Berufsausbildungen und
  • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Sie gelten als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach der Handwerksordnung, dem BBiG oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können.

Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

  • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil Sie einschlägig vorbestraft sind) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Ausbildung qualitativen Erfordernissen entspricht.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse mussten vor dem 1. August 2003 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe.

Für die Zeit zwischen dem 1. August 2003 und dem 31. Juli 2008 gilt die Information zur Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). In dieser Übergangszeit müssen Ausbilder den gesonderten Qualifizierungsnachweis nicht mehr vorlegen. Dennoch ist es zweckmäßig, die nach der AEVO vorgesehenen Prüfungen abzulegen, zumal die Übergangszeit am 31. Juli 2008 endet.

Um auch in dieser Übergangszeit die Qualität der Berufsausbildung sicherzustellen, müssen alle Ausbildungsverträge bei den zuständigen Kammern eingetragen werden. Die Kammern wachen darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

Sollten Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Erfordernisse nicht gegeben sind, kann die Kammer einschreiten. Sie hat Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in der Ausbildung zu ergreifen und kann auch beantragen, dass das Ausbilden untersagt wird.

Weitere Informationen zur Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Wenn Sie die Prüfung nach der AEVO ablegen wollen, gelten die hier im Folgenden beschriebenen Inhalte.

ZUSTAENDIG

für das Absolvieren der Prüfung nach der AEVO: die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer

VORAUSSETZUNG

Als Ausbilder müssen Sie

  • über die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen und
  • älter als 24 Jahre sein.

Sie gelten außerdem als berufs- oder arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie

  • eine Meisterprüfung oder
  • eine Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können.

Wenn Sie eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden.

ABLAUF

Melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer zur Prüfung an. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Sollten Sie die Prüfung nicht bestehen, können Sie die Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis. Mit diesem Zeugnis können Sie nachweisen, dass Sie die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation besitzen.

UNTERLAGEN

Die Kammern bieten in der Regel das Formular " Anmeldung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation (Ausbilderprüfung)" zum Herunterladen an.

FRIST

Die Befreiung von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen für Ausbilder gilt vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2008.

KOSTEN

  • für die Gesamtprüfung: 100 Euro
  • für eine Teilprüfung: 50 Euro

RECHTSGRUNDLAGE